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Firma/Firmengrundsätze
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Firma wird im Handelsrecht der Name bezeichnet, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte tätigt (§ 17 HGB). Davon zu unterscheiden sind Geschäftsbezeichnungen.

Mit Personenfirma wird eine Firma bezeichnet, in der der Name des Inhabers/eines Gesellschafters genannt wird (Peter Müller e.K.; Karl Schuster OHG). Mit Sachfirma wird eine Firma bezeichnet, die den Gegenstand des Unternehmens erkennen lässt (Stahlwerke Münster AG). Mit Phantasifirma wird eine frei gewählte Firma bezeichnet (z.B. Parpor GmbH). Bei einer Mischfirma werden verschiedene Elemente kombiniert (z.B. Müller himmlisches Handelskontor).

Die Beschränkung von Einzelkaufleuten auf Personenfirmen wurde durch die Handelsrechtsreform 2007 aufgehoben.

Alle Firmierungen müssen einen die Rechtsform anzeigenden Zusatz enthalten (§ 19 HGB).

Für die Firma gelten die in §§ 17ff HGB enthaltenen Grundsätze:

  1. Firmeneinheit, nur eine Firma für jedes Unternehmen
  2. Firmenklarheit, die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB)
  3. Firmenöffentlichkeit, Firma muss zum Handelsregister angemeldet werden
  4. Firmenwahrheit, die Firma darf bem Publikum keine falschen Vorstellungen hervorrufen, die Gesellschaftsform muss sich erkennen lassen.
  5. Firmenbeständigkeit, die Firma darf bei Wechsel des Inhabers entgegen der Firmenwahrheit fortbestehen (§ 22 HGB)
  6. Firmenausschließlichkeit, jede Firma darf nur einmal an einem Ort existieren (keine zwei "Harald Müller e.K." an einem Ort)

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Auf diesen Artikel verweisen: LexisNexis Inc. * Handelsgewerbe * Einzelfirma * Handelsgeschäft * Namensanmaßung * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Name/Zwangsname/Wahlnahme * Amazon * bisherige Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB * anonyme Gesellschaft * Unternehmenskennzeichen * Geschäftsbezeichnung Werbung: