Bezeichnung für die Tötung eines Täters durch die Polizei zur Rettung
der Opfer. Grundsätzlich kommt bei einer solchen Tötung für den
handelnden Polizisten eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der
Nothilfe in Frage.
Es handelt sich dabei nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung sondern
der Gefahrenabwehr. Daher verstößt der
finale Rettungsschuss nicht gegen das Verbot der Todesstrafe.
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