Mit Familienstreitsachen werden im neuen FamFG die Familiensachen bezeichnet, bei denen sich das Verfahren nach der ZPO richtet. Familienstreitsachen sind gemäß
§ 112 FamFG: Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Famliensachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 266 Abs. 1 FamFG.
In Familiensachen (und Ehesachen) ist gemäß § 113 FamFG die ZPO mit den in § 113 FamFG genannten Ausnahmen anwendbar.
In Streitsachen sind auch die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des
Abschnitts 5 im Buch 1 des FamFG einschlägig. § 117 FamFG passt diese aber an das Zivilprozessrecht an.
Die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen fällt nicht unter § 58 FamFG, da § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, als andere Bestimmung iSv § 58 Abs. 1 Alt 2 FamFG, die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO eröffnet, mit der Folge, dass die Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO nur zwei Wochen läuft.
Siehe BT-Dr 16/12717, S. 71.
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