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Anwaltszwang Familiengericht
(recht.formell.zivil)
    

Vor dem Familiengericht besteht gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang für Ehesachen und alle Folgesachen und selbständige Familienstreitsachen. Kein Anwaltszwang besteht für selbständige Kindschaftssachen (z.B. Umgangsverfahren und Sorgerechtsverfahren).

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