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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
(recht.zivil.formell)
    

Das FamFG hat die Regelungen über die Verfahren in Familiensachen aus der ZPO mit den Regelungen des FGG zusammengefasst.

Das FamFG ist - wie das BGB - systematisch aufgebaut:

D.h. die Normen der jeweiligen allgemeinen Teile gelten immer für die untergeordneten Verfahrn soweit diese keine Spezialregelungen enthalten.

Beipsiel: Für Entscheidungen in Adoptionssachen gelten zum einen die Regelen des Buch 2 Abschnitt 5 zuzüglich der Regeln in Buch 2 Abschnitt 1 und der Regeln in Buch 1. D.h. auch über Adoptionsanträge wird mit Beschluss entschieden (Buch 1 Abschnitt 3).

Beispiel speziellere Regel: § 197 Abs. 3 in Buch 2 Abschnitt 5 regelt, dass es gegen stattgebende Beschlüsse keine Beschwerde gibt und ist damit spezieller als § 58 in Buch 1 Abschnitt 5.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beschluss, FamFG * kontradiktorisch/kontradiktorisches Verfahren Werbung: