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faires Verfahren, Anspruch auf ein
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
(engl. fair trial )
    

Mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren bezeichnet man den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anspruch auf eine redliche und unwillkürliche Verfahrensgestaltung. Konkret folgt daraus, dass der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten darf, dass er aus seinen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Nachteile für die Parteien ableiten darf und dass er ganz allgemein zur Rücksichtnahme auf die Parteien und ihre konkrete Situation verpflichtet ist.

Beispiel: Eine Verletzung kommt in Frage bei widersprüchlichem Verhalten des Gerichts. Ein solches liegt z.B. vor, wenn das Gericht einen Termin schlecht vorbereitet hat und anschließend Parteivorbringen als verspätet zurückweist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessvoraussetzungen im Strafprozessrecht * Verfahren nach billigem Ermessen * Eröffnungsbeschluss * fair trial * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO Werbung: