Mit Fahrnispfandrecht wird das Pfandrecht an beweglichen Sachen bezeichnet.Geregelt ist es in den §§ 1204 ff. BGB
- Übergabe der Sache durch Eigentümer in Vollzug der Verpfändung
- oder Gläubiger im Besitz der Sache
- Einigung
Die Einräumung eines Fahrnispfandrecht ist abhängig vom Bestehen eines Pfandvertrags.
Das Fahrnispfandrecht kann gemäß §§ 1207, 932, 934, 935 auch gutgläubig erworben werden.
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