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Bei Fahrlässigkeitsdelikten stellt sich im Rahmen der objektiven Zurechnung insbesondere die Frage nach dem Schutzzweck der Norm (= Risikozusammenhang = Schutzzweckzusammenhang) und dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Die Erfolgszurechnung kann weiterhin aufgrund des Eigenverantwortlichkeitsprinzips (Siehe die Fallgruppen) entfallen.
Schutzzweck und Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Es muss ich im konkreten Erfolg aufgrund eines tatbestandadäquaten Kausalverlaufs gerade die Pflichtwidrigkeit verwirklicht haben, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und deren Verwirklichung nach dem Schutzzweck der Verbotsnorm vermieden werden sollte.
Beispiel: A und B fahren bei Dunkelheit hintereinander mit ihren unbeleuchteten Fahrrädern auf einer Landstraße. Der C, der ebenfalls mit unbeleuchtetem Rad auf einer Querstraße fährt, kollidiert mit dem zuerst fahrenden A. Beide werden verletzt. Wäre B, der Radfahrer der hinter A fuhr, pflichtgemäß mit Licht gefahren, hätte er den A angeleuchtet und C hätte A frühzeitig gesehen. Dieser Kausalzusammenhang wird hier aber nicht objektiv zugerechnet, da es nicht Sinn der Lichtpflicht ist, andere Verkehrsteilnehmer zu beleuchten. Daher sind die Verletzungen hier nicht Folge einer Pflichtwidrigkeit, deren Verhinderung Schutzzweck der Pflicht zum Fahren mit Licht ist (RGSt 63, 392).
Von einer Mindermeinung wird im Zusammenhang mit der objektiven Zurechnung die Risikoerhöhungslehre vertreten, die dann eine objektive Zurechnung bejaht, wenn das Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erhöht.
Folgt man dieser Auffassung könnte auch Radfahrer B bestraft werden, da sein pflichtwidriges Fahren ohne Licht, das Risiko erhöht hat, dass A und C miteinander kollidieren.
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