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Die objektive Zurechnung wird insbesondere verneint:
- bei mangelnder Risikoverwirklichung
- bei atypischen Schadensfolgen, z.B. bei Geschehensabläufen die so außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss.
- wenn der Erfolgseintritt ausserhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens liegt
- wenn der Schaden ausserhalb des Schutzbereichs der Norm eintritt
- wenn auch sorgfaltsgerechtes Verhalten den Schaden nicht vermieden hätte
- wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt
Beispiel:
A schickt den B bei Gewitter in den Wald, in der Hoffnung B möge vom Blitz getroffen werden. Wird B vom Blitz getroffen hat A sich nicht strafbar gemacht, da zum einen der Erfolgseintritt ausserhalb seines Beherrschungsvermögens liegt, und B andererseits sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
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