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Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet was jedem "einleuchten muss" (BGHZ 10, 16).
Beispiel: A drückt im Spaß eine Waffe ab, ohne vorher zu überpüfen, ob sie geladen ist und verletzt damit den B (OlG Hamm VerR 83, 566).
Von leicht fahrlässiger Verursachung spricht man bei Fehlern, die jedermann passieren können.
Der vom BAG verwendete Begriff der leichtesten Fahrlässigkeit begründet keine eigene Kategorie, sondern entspricht dem der leichten Fahrlässigkeit.
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