Von Leichtfertigkeit spricht man im Strafrecht, wenn jemand die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maß verletzt. Das entspricht objektiv dem Maßstab der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Subjektiv stellt man bei der Leichtfertigkeit allerdings auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters ab.