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Von Geldwäsche bzw. Verschleierung unrechtmäßiger erlangter Vermögenswerte spricht man, wenn jemand Gegenstände (z.B. Geld), die aus bestimmten rechtswidrigen Vortaten stammen (z.B. Verbrechen) verbirgt, deren Herkunft verschleiert, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt, für sich oder einen Dritten verwendet oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung vereitelt. Geldwäsche ist gemäß § 261 StGB strafbar. Für eine Strafbarkeit genügt schon, wenn der Täter leichtfertig verkannt hat, dass der Gegenstand aus einer entsprechenden rechtswidrigen Tat stammt.
Geldwäsche kann für Strafverteidiger ein Problem sein, wenn sie als Honorarzahlung von ihren Mandanten Gelder annehmen, die aus einer der in § 261 StGB aufgezählten Taten stammen. Das BVerfG hat § 261 Abs. 2 StGB für Anwälte allerdings dahingehend restriktiv ausgelegt, dass "nur bei positiver Kenntnis der Herkunft des Honorars strafbare Geldwäsche" vorliegt (BVerfG Urt.v. 30.3.2004, Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01).
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