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Die Anwendung des § 31 BGB im vertraglichen Bereich ist
umstritten. Nach h.m: aber zutreffend. Für Details
zu Anwendung siehe unter deliktischer Haftung.
Lehnt man eine Anwendung des § 31 BGB ab, gelten die
allgemeinen Zurechnungsnormen
§ 276 und
§ 278 BGB. Aus
§ 278 S. 2 ergäbe sich dann die Möglichkeit sich der
Haftung für Erfüllungsgehilfen vollständig zu entbinden.
Beispiel:
Der Sportverein Glück e.V. vermietet seinen Sportplatz
an den Sportgerätehersteller SportMöll
zur Ausrichtung eines Firmenfestes.
Da der Platzwart des Vereins den Inhaber von SportMöll nicht ausstehen
kann, unterläßt er es am Vorabend die Sprenkleranlage
auszuschalten. Daher ist der Platz am vorgesehenen Termin nicht
nutzbar. SportMöll muß das Firmenfest verschieben, wodurch
zusätzliche Kosten entstehen. Im Vertrag war jegliche Haftung für
Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
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