Die Haftung regelt sich nach § 31 BGB,
der gemäß § 40 BGB nicht abddingbar ist. Neben den im Wortlaut
erwähnten (Vorstand, Mitglieder des Vorstandes andere verfassungsmäßig
berufene Vertreter) erfaßt § 31 gemäß der Rspr.
auch Vertreter die nicht in der Satzung vorgesehen sind. Auch eine
rechtsgeschäftliche Vertretungmacht ist für die Zurechnung
nicht notwendig. Es genügt wenn dem Vertreter bedeutsame
wesenmäßige Funktionen des Vereins zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind (siehe Palandt § 31 Rn. 6).
Die Zurechnung wird darüber hinaus durch die sog.
Lehre vom Organisationsmangel
erweitert.
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