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Haftung im eingetragenen Verein für deliktisches Verhalten
(recht.zivil.materiell.at.verein)
    

Die Haftung regelt sich nach § 31 BGB, der gemäß § 40 BGB nicht abddingbar ist. Neben den im Wortlaut erwähnten (Vorstand, Mitglieder des Vorstandes andere verfassungsmäßig berufene Vertreter) erfaßt § 31 gemäß der Rspr. auch Vertreter die nicht in der Satzung vorgesehen sind. Auch eine rechtsgeschäftliche Vertretungmacht ist für die Zurechnung nicht notwendig. Es genügt wenn dem Vertreter bedeutsame wesenmäßige Funktionen des Vereins zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind (siehe Palandt § 31 Rn. 6).

Die Zurechnung wird darüber hinaus durch die sog. Lehre vom Organisationsmangel erweitert.

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Auf diesen Artikel verweisen: e.V.: Haftung im vertraglichen Bereich * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein Werbung: