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Die Anwendung des § 31 BGB im vertraglichen Bereich ist umstritten. Nach h.m: aber zutreffend. Für Details zu Anwendung siehe unter deliktischer Haftung.
Lehnt man eine Anwendung des § 31 BGB ab, gelten die allgemeinen Zurechnungsnormen § 276 und § 278 BGB. Aus § 278 S. 2 ergäbe sich dann die Möglichkeit sich der Haftung für Erfüllungsgehilfen vollständig zu entbinden.