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Von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn ein Eigentumsvorbehalt
sich nicht nur auf eine konkrete Forderung gegen den Schuldner bezieht, sondern sich auf weitere oder alle noch bestehenden Forderungen erstreckt.
Beispiel: A ist Baustoffhändler, er vereinbart mit dem B, dass alle Baustoffe im Eigentum des A bleiben, solange A noch offene Forderungen gegen B hat.
Wird der erweiterte Eigentumsvorbehalt in AGB vereinbart, so verstößt er grundsätzlich gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da der erweiterte Eigentumsvorbehalt im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung den Eigentumsübergang dauerhaft verhindert und damit wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, einschränkt (OLG Frankfurt NJW 1981, 130). Eine Individualvereinbarung ist dagegen möglich.
Vergleiche auch mit verlängertem Eigentumsvorbehalt.
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