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Von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn vereinbart ist, dass Käufer die Sache weiterverkaufen oder verarbeiten darf ohne dass der Verkäufer seinen Schutz verliert. Um dies zu erreichen wird im Vertrag vereinbart, dass bei Verkauf oder anderweitigem Untergang die Ansprüche des Käufers auf die Gegenleistung und bei Verarbeitung das Eigentumsrecht an der neuen Sache auf den Verkäufer übergehen (= Verarbeitungsklausel).
Bei Weiterverarbeitung wird dem Verkäufer die neue, durch die Verarbeitung entstandene, Sache im Wege des antizipiertes Besitzkonstitut übereignet. Für den Fall der Veräußerung werden dem Verkäufer die daraus resultierenden Forderungen im Voraus abgetreten (Sicherungsabtretung). Die Abtretung wird mit Übereignung/Untergang wirksam.
Beispiel: B ist Bauunternehmer. Er bezieht von D Fenster für ein Großprojekt, das B für C errichtet. Im Vertrag ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart mit der Ergänzung, dass mit Untergang (z.B. durch Einbau gemäß § 946 BGB) oder Verkauf der Fenster, die Forderungen des B gegen C auf D sicherungshalber abgetreten werden.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist vom erweitertem Eigentumsvorbehalt zu unterscheiden.
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