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Einigung, Sachenrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Einigung wird die zweite Voraussetzung für die Übereignung von beweglichen Sachen bezeichnet. Sie ist ein abstrakter dinglicher Vertrag zwischen Veräusserer und Erwerber der formfrei ist. D.h. es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt, dass das Eigentum übergehen soll notwendig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Übereignung * Bonifatius-Fall * dinglicher Vertrag/sachenrechtlicher Vertrag * antizipiertes Besitzkonstitut Werbung: