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Dispositionsmaxime/Verfügungsgrundsatz
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von der Dispositionsmaxime (= Dispositionsgrundsatz) spricht man, wenn die Parteien/Prozessbeteiligten das Recht zur Verfügung über den Prozess als Ganzes haben. Die Dispositionsmaxime gilt im Zivil- und im Verwaltungsgerichtsprozess.

Im Zivilprozess beginnt der Prozess nur auf Antrag einer Partei, wird durch die Anträge der Parteien bestimmt und kann durch die Parteien jederzeit beendet werden und zwar mit Sachentscheidung (durch Verzicht oder Anerkenntnis) oder ohne Sachentscheidung (durch Klagerücknahme, Erledigungserklärung, Prozessvergleich).

Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Beteiligten über Klagegegenstand, Beginn und Ende des Prozesses.

Der Gegenbegriff ist das Offizialprinzip.

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Auf diesen Artikel verweisen: Offizialprinzip/Offizialmaxime * Anerkenntnis/Anerkenntnisurteil, Verwaltungsprozessrecht * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO * Erledigungserklärung, beiderseitig Werbung: