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Da im Verwaltungsprozessrecht die Dispositionsmaxime gilt und eine Anerkenntnis den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsprozessrecht über § 173 VwGO entsprechend der Regelung im Zivilprozess eine Anerkenntnis mit entsprechendem Anerkenntnisurteil möglich.
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