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Amtsermittlungsgrundsatz
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Amtsermittlungsgrundsatz bezeichnet man den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelten Grundsatz, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 24 VwVfG).

Vgl. mit Inquisitionsgrundsatz.

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Auf diesen Artikel verweisen: Dispositionsmaxime, VwGO * Anerkenntnis/Anerkenntnisurteil, Verwaltungsprozessrecht * Amtsermittlungsgrundsatz, VwGO Werbung: