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In Art. 20 Abs. 2 beschreibt das deutsche Grundgesetz was
es unter Demokratie versteht. Gekennzeichnet ist die Demokratie im Sinne des
GG durch Wahlen, Abstimmungen, das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen, die
politische Gleichheit aller Staatsbürger, die Meinungs-,
Versammlungs-, Vereinigungs- und Oppositionsfreiheit.
Das GG geht im gesamten von einer mittelbaren repräsentativen Demokratie
aus, die durch unmittelbare Wahl des Bundestages ausgübt wird, der dann alle
anderen Organe mittelbar legitimiert (parlamentarische Demokratie).
Nur für bestimmte Einzelfälle, z.B. gemäß Art. 29 Abs. 2 bei der Neugliederung des
Bundesgebietes, sind Volksabstimmungen im GG vorgesehen.
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