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Von streitbarer oder wehrhafter Demokratie spricht man, wenn ein demokratisch verfasster Staat nicht die Abschaffung der Demokratie selbst duldet, sondern sie verteidigt (siehe BVerfGE 28, 36 48), z.B. durch das Verbot verfassungswidriger Parteien (Art. 21 GG).
Beispiel: Zu den Bundestagswahlen meldet sich eine Partei an, deren Programm die Errichtung einer Erbmonarchie vorsieht. Die mehrheitliche Wahl einer solchen Partei würde zur Abschaffung der Demokratie führen. Daher kann sie verboten werden.
Weiterer Ausdruck der streitbaren Demokratie sind in Deutschland die Möglichkeit zur Aberkennung bestimmter Grundrechte (z.B. Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Lehrfreiheit), wenn sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden (Art. 18 GG).
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