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§ 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-1)
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Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

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