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§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit * Gutachten als Bestandteil der Relation * Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen Werbung: