Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung
Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung
getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine
Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht
protokolliert wird.
Im Umkehrschluss aus S. 2 ergibt sich, dass Vereinbarungen nach Rechtskraft der Scheidung nicht der notariellen Beurkundung bedürfen.
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