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§ 127a BGB Gerichtlicher Vergleich
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt * § 1378 BGB Ausgleichsforderung - Alte Fassung * § 7 VersAusglG Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen * gerichtlicher Vergleich, Auflassung * Prozessvergleich, Form * § 1378 BGB Ausgleichsforderung * wichtige prozessuale Normen Werbung: