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gerichtlicher Vergleich, Auflassung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.sachen)
    

Da gemäß § 127a BGB der gerichtliche Vergleich die notarielle Form ersetzt kann in einfachen Fällen (d.h. keine Treunhandaufträge notwendig) die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.

Die Auflassung kann aber nicht in einer Folgensachenvereinbarung erklärt werden, da die Folgenvereinbarung eine bedingte Vereinbarung (Bediingung Durchführung der Scheidung durch das Gericht) und die Auflassungserklärung bedingungsfeindlich ist.

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