(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur
verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere
Ehegatte einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch
Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis
1368 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
Belastungen sind bei Immobilien mit den Nominalwerten zu berücksichtigen.
Der Vertragspartner muss die Voraussetzungen der Zustimmungspflicht kennen.
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