slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
<< >>
    

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 1185 BGB Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften * Mitreißtheorie Werbung: