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§ 891 BGB Gesetzliche Vermutung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eintragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, das das Recht nicht bestehe.

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Auf diesen Artikel verweisen: gesetzliche Vermutung * Vermutungswirkung, Grundbuch * § 891 ff BGB * § 1155 BGB Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen * § 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Werbung: