|
Grundsätzlich führt § 1138 BGB nur dazu, daß eine
nichtbestehende Forderung nur insoweit als bestehend gilt, wie sie für die Hypothek
gebraucht wird. D.h. die Fiktion führt nur dazu, daß der Hypothekengläubiger aus der Hypothek in Höhe der fingierten Forderung vorgehen kann (Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 716f).
Etwas anderes gilt dann, wenn die Forderung tatsächlich besteht, aber einem anderen zusteht. Hier würde eine Fiktion der Forderung insoweit sie für die Hypothek gebraucht dazu führen, daß das Gläubigerrecht verdoppelt würde. Entsprechend geht man
hier davon aus, daß die Hypothek die Forderung nach sich zieht, so daß der Hypothekengläubiger auch aus der Forderung vorgehen kann (Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 719).
Werbung:
| |