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§ 1059d BGB Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung Werbung: