slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
<< >>
    

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.


Hinweis: Aufgrund der Regelung in S. 2 ist der Nießbrauch nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Nießbrauch Werbung: