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§ 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-4)
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Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis * Eigentumsschutz * Rechtshängigkeit, Zivilprozess Werbung: