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§ 854 BGB Erwerb des Besitzes
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-1)
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(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Besitzerwerb und Besitzverlust * § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit * Besitz * § 985 BGB Herausgabeanspruch * Rechte am Grundstück Werbung: