Der Besitz an einer Sache wird erworben, durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB) mit dem erkennbaren Willen diese auch auszuüben zu wollen (Besitzerwerbswille). Für den Willen ist ein natürlicher Wille ausreichend, den auch Geschäftsunfähige haben können.
- tatsächliche Sachherrschaft
- Besitzerwerbswille
Bei Sachen die sich in Räumen befinden, ist für den Besitzerwerb ein genereller Besitzwille der sich auf alle Sachen in diesen Räumen bezieht ausreichend. D.h. dass eine in solchen Räumen verlorgengegangen Sache sich auch ohne konkrete Kenntnis des Besizers in dessen Besitz befindet.
Ein Besitzerwerb kann auch dann eintreten, wenn der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben und Erwerber und bisheriger Besitzer sich über den Übergang geeinigt haben (§ 854 Abs. 2 BGB). Dafür muss der bisherige Besitzer seine tatsächliche Gewalt aber vollständig aufgeben (sieh z.B. BGZH 27, 360).
Der Besitzverlust tritt ein, wenn der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft freiwillig oder unfreiwillig nicht mehr ausübt (z.B. wegen Abhandenkommens). Für die freiwillige Aufgabe genügt es, wenn er seinen Willen erkennbar nach außen kundtut (z.B. die Mietwohnung räumt). Eine faktische noch bestehende Möglichkeit die Sachherrschaft auszuüben (z.B. weil er noch die Wohnungssschlüssel besitzt) ist unerheblich.
- Besitzaufgabewille
- äußerlich erkennbare Besitzaufgabehandlung
Werbung:
|