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§ 899 BGB Eintragung eines Widerspruchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 899a BGB Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts * Erbteils-/Erbschaftskaufvertrag * Grundbuch * § 1155 BGB Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen * § 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Werbung: