(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund
einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs
betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich,
dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.