Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum