"Unabhängig davon kann ein Mietvertrag dennoch schuldrechtliche Wirksamkeit entfalten, wenn ein Miteigentümer ein gemeinsames Mietobjekt allein vermietet; er kann den Vertrag jedoch nicht allein erfüllen (...). Denn Vermietung und Verpachtung sind keine Verfügungen i.S. der §§ BGB § 1008, BGB § 747 S. 2 BGB, die nur durch alle Miteigentümer gemeinsam erfolgen können (...).
In jedem Fall ist ein derartiger Mietvertrag dann aber im Verhältnis zwischen dem anderen Miteigentümer und dem Mieter rechtlich ohne Bedeutung (...). Dies folgt aus der Relativität der schuldrechtlichen Beziehung und ist für bewegliche Sachen in § BGB § 986 BGB § 986 Absatz I 2 BGB ausdrücklich geregelt. Daher hat der Mieter auf Grund des Mietvertrages gegenüber jedem Miteigentümer insbesondere kein Recht zum Besitz (...).
(...) Damit aber liegen in der Person der Kl. die Voraussetzungen des § BGB § 985 BGB vor.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung ergibt sich darüber hinaus aus §§ BGB § 861 BGB § 861 Absatz I, BGB § 866 BGB. Die Bekl. besitzt die Wohnung gegenüber der Kl. fehlerhaft i.S. von § BGB § 858 BGB § 858 Absatz I BGB. Die Kl. hat daher einen Anspruch auf Einräumung des (alleinigen) Besitzes, da der übrige Besitzer (Herr S) den Mitbesitz derzeit nicht übernehmen will (Palandt/Bassenge, § 866 Rdnr. 6)."