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§ 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses Werbung: