(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.
Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung
oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach
billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt
werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden
Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
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