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§ 297 BGB Unvermögen des Schuldners
(gesetz.bgb)
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Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

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Auf diesen Artikel verweisen: Annahmeverzug im Arbeitsrecht * Gläubigerverzug/Annahmeverzug Werbung: