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Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig
vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
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