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§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5)
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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.


Anmerkung: Ob § 196 BGB für Grundstücksvermächtnisse gilt ist umstritten (dagegen: Gerken, ZErb 2019,91; aA OLG München v. 26.7.2017 Az. 7 U 302/17). Aus anwaltlicher Vorsicht, sollte man hier von der dreijährigen Regelverjährungsfrist ausgehen, die greift, wenn § 196 BGB nicht anwendbar ist.

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