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Von Zuwendungen durch Schwiegereltern spricht man, wenn die Eltern eines Ehegatten beiden Gatten Leistungen zugewandt haben. Nach der früheren Rechtsprechung des BGHs handelte sisch um unbenannte Zuwendungen, mittlerweile geht der BGH von einer Schenkung aus. Nach der Trennung können diese Schenkungen grundsätzlich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden (BGH v. 03.02.2010 Az. XII ZR 189/06 NJW 2010, 2202; 21.07.2010 NJW 2010, 2884). Das gilt sowohl für materielle Zuwendungen als auch für erbrachte Arbeitszeit. Es muss aber eine Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Schenkung gegeben sein.
" (...). Neben der Ehedauer sind dabei u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (...)
(...)
(2) Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, sodass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss.
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(3) In Betracht wird die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen kommen, etwa bei Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen an diesen, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten. Der BGH hat die Verpflichtung zur dinglichen Rückgewähr von Grundeigentum bejaht bei der Gefährdung des Wohnrechts und der Altersversorgung des Zuwendenden wegen möglicher oder gar angedrohter Zwangsversteigerung" (BGH
Der Erstattungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regelen, d.h. in drei Jahren bzw. bei zugewandten Grundstücken in 10 Jahren (§ 196 BGB).
Das gilt auch für voreheliche Zuwendungen (BGH aaO).
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