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§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-1)
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verjährung, Zivilrecht * Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe Werbung: