Mit Beweisthema wird die Behauptung bezeichnet, die mit einem Beweismittel bewiesen werden soll. Das Beweisthema muss bei einem Beweisantrag immer angegeben werden. Ausdrücklich wird dies angeordnet in §§ 371, 373, 403, 424 Nr. 2, 445 Abs. 1 ZPO. Siehe auch unter Ausforschungsbeweis.