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Mit Beweisantritt bezeichnet man die Benennung des Beweisthemas und des konkreten Beweismittels. Der Beweisantritt erfolgt in der Regel in einem vorbereitenden Schriftsatz. Je nach Beweismittel sind zusätzliche Anforderungen für den Antritt zu erfüllen (§§ 371, 373, 403, 420, 445 ZPO). In der mündlichen Verhandlung wird der Beweis regelmäßig durch Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätzen angetreten. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen gemäß § 130 Nr. 5 ZPO die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.
Beispiel: Für die Tatsache, dass der Beklagte eine rote Ampel missachtet hat, benennen wir als Zeugen POM Müller, zu laden über Polizeidirektion Neustadt.
Das Gesetz lässt neben dem Beweisantritt auch die Beweiserhebung von Amts wegen zu, z.B. in den §§ 144 Abs. 1, 448, 142, 143, 273 Abs. 2 NR. 2 ZPO.
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